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Gesetzliche Bestimmungen

Du benötigst eine Barrierefreiheitserklärung

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit für Websites, Apps und Produkte

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – ein Meilenstein für digitale Zugänglichkeit! Unternehmen und Betreiber von Websites, Apps, digitalen Produkten und Dienstleistungen müssen dann gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheitsstandards erfüllen.

Laut Gesetz bedeutet das:
Auffindbar für Menschen mit Behinderungen
Zugänglich ohne besondere Erschwernis
Nutzbar ohne fremde Hilfe

Barrierefreiheitserklärung: Pflicht für Websites ab 2025

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17489 Greifswald

Neu ist, dass betroffene Websites eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen müssen vergleichbar mit dem Impressum oder der Datenschutzerklärung. Die ideale Platzierung? Im Footer der Website, damit Nutzer sie schnell finden können.

Warum das BFSG 2025 ein Gamechanger ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sorgt für mehr digitale Inklusion! Viele Unternehmen müssen ihre Websites überarbeiten, Inhalte optimieren und Barrieren beseitigen. Für einige Webseiten bedeutet das einen kompletten Relaunch, um den neuen Anforderungen zu entsprechen.

Tipp: Beginne frühzeitig mit der Umsetzung, um Abmahnungen und Strafen zu vermeiden!

Mehr zur Barrierefreiheit und was das für deine Website bedeutet? Hier erfährst du alles Wichtige! 🚀

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, das die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht umsetzt. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen eine uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Mehr Informationen: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

Betroffene Produkte:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Betroffene Dienstleistungen:

  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr (z. B. Online-Shops)
  • Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)

Ausnahmen:

Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen, sind von den Regelungen des BFSG ausgenommen.

Übergangsfristen:

  • Für bestimmte Dienstleistungen gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren.
  • Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Übergangsfrist bis 2040.

Unternehmen sollten bereits jetzt mit der Vorbereitung beginnen, um die Anforderungen des BFSG fristgerecht umzusetzen und somit die Teilhabe aller Menschen am Wirtschaftsleben zu gewährleisten.

Eine Barrierefreiheitserklärung ist ein Dokument, das öffentlich zugänglich macht, inwieweit eine Website, eine mobile App oder ein anderes digitales Angebot den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit entspricht. Sie wird oft von öffentlichen Stellen oder Unternehmen bereitgestellt, um Transparenz über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Inhalte zu schaffen.

Inhalte einer Barrierefreiheitserklärung

Eine Barrierefreiheitserklärung enthält typischerweise folgende Informationen:

  1. Erklärung zur Konformität
    • Gibt an, ob die Website oder App den geltenden Barrierefreiheitsstandards (z. B. WCAG 2.1, EN 301 549) entspricht.
    • Mögliche Stufen:
      • Vollständig konform
      • Teilweise konform (mit einer Liste der nicht barrierefreien Inhalte)
      • Nicht konform
  2. Nicht barrierefreie Inhalte
    • Liste der bekannten Barrieren und eine Begründung, warum sie bestehen (z. B. unverhältnismäßige Belastung, technische Einschränkungen).
  3. Alternative Zugangswege
    • Falls Inhalte nicht barrierefrei sind, wird beschrieben, wie Menschen mit Behinderungen trotzdem an die Informationen gelangen können.
  4. Erstellungsdatum und Überprüfung
    • Wann wurde die Erklärung erstellt oder zuletzt aktualisiert?
    • Wie wurde die Barrierefreiheit überprüft (z. B. durch Selbstbewertung oder externe Prüfung)?
  5. Feedback-Mechanismus
    • Möglichkeit für Nutzer:innen, Barrieren zu melden und Unterstützung zu erhalten.
    • Oft eine E-Mail-Adresse oder ein Formular.
  6. Durchsetzungsverfahren
    • Informationen zu einer Aufsichtsbehörde oder Ombudsstelle, an die sich Betroffene wenden können, falls ihre Meldungen unbeantwortet bleiben.

Gesetzliche Grundlage

In der EU basiert die Barrierefreiheitserklärung auf der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. In Deutschland ist sie im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) geregelt.